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Kurzarbeit § Voraussetzungen, Besonderheiten & mehr

Kurzarbeit soll Kündigungen aufgrund von Auftragsmangel oder anderen Krisensituationen verhindern. Beschäftigte sind jedoch nicht immer mit dieser Entscheidung ihres Chefs zufrieden. Im folgenden Artikel lernen Sie die rechtliche Grundlage für diese Arbeitsform sowie deren arbeitsrechtlichen Besonderheiten kennen. Ebenfalls erfahren Sie, welche Voraussetzungen überhaupt für eine Reduktion der Dienstzeit gegeben sein müssen und welche Konflikte sich dabei ergeben können.

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Arbeitsrechts­redaktion
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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage zur Kurzarbeit

Grundsätzlich versteht man im arbeitsrechtlichen Kontext unter dem Begriff Kurzarbeit die vorläufige Reduzierung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit. Diese wird meistens dann als Möglichkeit herangezogen, wenn ein beträchtlicher Arbeitsausfall und damit einhergehende finanzielle Verluste anzunehmen sind. Durch die Umstellung auf eine kürzere Arbeitszeit sollen durch den erheblichen Verdienstausfall zusammenhängende Kündigungen bestmöglich vermieden werden. Es gibt zahlreiche Gründe, weshalb ein Unternehmen auf eine reduzierte Dienstzeit umstellen muss.

Eine Branche, die den Großteil ihrer Arbeit lediglich in einer bestimmten Jahreszeit beziehungsweise Saison verrichten kann, muss in den anderen Monaten des Jahres die Arbeitszeiten verringern. Weitere Ursachen für eine Kurzarbeit sind zum Beispiel mangelnde Aufträge oder auch eine Wirtschaftskrise. Wenn es nicht nur zu einer Reduktion, sondern sogar zu einer kompletten Einstellung der Arbeit für eine bestimmte Dauer in einem Unternehmen kommt, spricht man von der sogenannten Kurzarbeit Null. Diese hat zudem auch Einfluss auf Aspekte wie Krankheit oder Urlaubstage. Die rechtliche Grundlage für die verkürzte Arbeitszeit ist umfangreich, so gibt es zum Beispiel in folgenden Gesetzen Bestimmungen dazu:

  • Dritten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB 3)
  • Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG)
  • Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
  • Gewerbeordnung (GewO)

Kurzarbeitergeld

Das sogenannte Kurzarbeitergeld bezeichnet das Gehalt, das Arbeitnehmer während der Kurzarbeit bekommen. Da durch diese noch größere Verluste und Kündigungen vermieden werden sollen, fällt nicht nur die Arbeitszeit, sondern auch das Arbeitsentgelt der Mitarbeiter kürzer beziehungsweise niedriger aus. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich auch danach, ob die Beschäftigten Eltern sind. Dementsprechend ist das Kurzarbeitergeld für Beschäftigte mit mindestens einem Kind etwas höher als für Arbeitskräfte ohne Kind. Zudem können geringfügige Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld bekommen.

Kurzarbeit durch Corona

Neben dem Homeoffice war die Reduktion der Arbeitszeit eine Option für Firmen, die Anzahl der anwesenden Personen am Arbeitsplatz so gering wie möglich zu halten, um zu verhindern, dass sich ein Großteil der Arbeitnehmer eines Unternehmens mit dem Coronavirus infiziert. Die verkürzte Arbeitszeit in Corona-Zeiten war aber auch oft durch die Pandemie selbst bedingt, da der enorme Arbeitsausfall auf vielen innerbetrieblichen Infektionen beruht hat. Die verkürzte Arbeitszeit war zudem eine wichtige Möglichkeit für Unternehmen, während der massiven Einbußen durch Corona Massenentlassungen zu vermeiden. Die Anpassungsfähigkeit der verkürzten Arbeitszeit war hieran maßgeblich beteiligt, da nur manche Abteilungen des Betriebes umstellen konnten, was den gewöhnlichen Arbeitsablauf zum größten Teil weiterhin ermöglicht hat.

Arbeitsrechtliche Besonderheiten

Wenn es um Aspekte aus dem Arbeitsvertrag, wie zum Beispiel den Urlaubsanspruch oder auch Regelungen zum Krankenstand geht, gibt es bei der verkürzten Arbeitszeit einige spezielle Merkmale. Diese müssen sowohl von den Chefs als auch von Arbeitnehmern beachtet werden, damit es diesbezüglich nicht zu möglichen Rechtsstreitigkeiten kommt. Die Besonderheiten aus folgenden Elementen eines Arbeitsvertrages werden hinsichtlich der Kurzarbeit näher erläutert:

  • Urlaubsanspruch
  • Krankenstand
  • Kündigung

Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit

Während sich ein Betrieb in verkürzter Arbeitszeit befindet, steht den Mitarbeitern grundsätzlich derselbe Urlaubsanspruch wie bei einer normalen Arbeitszeit zu. Einen Sonderfall gibt es hierbei, wenn die Arbeitnehmer für bestimmte Tage gar nicht mehr arbeiten müssen, es also zu einer Kurzarbeit Null kommt. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts hat ergeben, dass in solch einem Fall die Urlaubstage der betroffenen Arbeitskräfte verkürzt werden dürfen. Auch ein anteiliger Urlaubsanspruch ist dabei nicht mehr möglich.

Infografik
das Wichtigste zur Kurzarbeit!

Krankenstand

Wenn es darum geht, ob Kurzarbeiter Anspruch auf Entgeltfortzahlung beziehungsweise auf Krankengeld haben, ist ebenso wie beim Urlaubsanspruch die Kurzarbeit Null entscheidend. Zudem wird bei der reduzierten Arbeitszeit zwischen einer Krankheit, die bereits davor vorgelegen hat, und einer Arbeitsunfähigkeit, die sich währenddessen ergeben hat, unterschieden.

Hierbei wird als Richtlinie das Kalendermonats Prinzip verwendet, was bedeutet, dass für jedes Monat, in dem das Unternehmen die Kurzarbeit angemeldet hat, die Erkrankung bereits für “während der Kurzarbeit” zählt, selbst wenn der Krankheitstag noch vor dem ersten Tag der reduzierten Arbeitszeiten liegt. Die beiden Einteilungen sind jedoch hinfällig, wenn die sechs Wochen der Lohnfortzahlung bereits abgelaufen sind und der jeweilige Arbeitnehmer nur noch ein Anrecht auf Krankengeld hat.

ArebitsentgeltLohnersatzzahlungenKein Anspruch
Arbeitsunfähigkeit vor Kurzarbeit BeginnEntgeltfortzahlung für Dienstzeit während DienstzeitKrankengeld in Höhe des KurzarbeitergeldesNur Krankengeld
Arbeitsunfähigkeit vor Beginn bei Kurzarbeit NullKrankengeld in Höhe des KurzarbeitergeldsNur Krankengeld
Arbeitsunfähigkeit während der verringerten DienstzeitEntgeltfortzahlung für Dienstzeit während KurzarbeitKurzarbeitergeldNur Krankengeld
Arbeitsunfähigkeit während Kurzarbeit NullKurzarbeitergeldNur Krankengeld

Kündigung

Durch die Umstellung auf Kurzarbeit sollen Kündigungen eigentlich vermieden werden. Dennoch ist es möglich, dass ein Arbeitnehmer trotz verkürzter Arbeitszeit gekündigt wird. Hierbei gelten außerdem die normalen Kündigungsfristen gemäß § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Auch eine betriebsbedingte Kündigung kann in diesem Zusammenhang erfolgen, wenn beispielsweise der Beschäftigte sich nicht mit der Verringerung der Arbeitszeiten einverstanden erklärt.

Voraussetzungen der Kurzarbeit

Die verkürzte Arbeitszeit unterliegt gewissen Voraussetzungen, damit sie in einem Unternehmen überhaupt zum Einsatz kommen darf. Dementsprechend muss ein Betriebsrat, falls vorhanden, der Verkürzung der Arbeitszeit zustimmen. In Firmen ohne Betriebsrat kann Kurzarbeit nur mit dem Einverständnis aller betroffenen Arbeitskräfte erfolgen. Es ist also möglich, dass sich die Reduktion der Dienstzeiten nicht auf den ganzen Betrieb, sondern nur auf einen Teil davon bezieht. Zudem kann die Reduzierung je nach Abteilung unterschiedlich sein. Gesetzlich gibt es außerdem keine Ankündigungsfrist dafür, allerdings wird diese meistens in Tarifverträgen festgelegt. Folgende Bestimmungen werden anschließend näher erläutert:

  • Anzeige über den Arbeitsausfall
  • Weiterer Ablauf

Anzeige über Arbeitsausfall

Der erste Schritt für die Beantragung der Kurzarbeit ist die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Dies kann nicht nur durch den Arbeitgeber, sondern auch durch den Betriebsrat erfolgen. Es gibt hierfür keine Formvorschriften, demzufolge kann die Anzeige über den Arbeitsausfall sowohl schriftlich als auch elektronisch übermittelt werden. Wichtig ist jedoch, dass dies schnellstmöglich passiert. Ist die Agentur für Arbeit benachrichtigt worden, wird anschließend geprüft, ob das Unternehmen tatsächlich Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat. Wenn der Entscheid positiv ausfällt, muss der Vorgesetzte selbst ausrechnen, wie viel Kurzarbeitergeld die entsprechenden Mitarbeiter bekommen und diese bezahlen.

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Weiterer Ablauf der Kurzarbeit

Der Arbeitgeber muss den Mitarbeitern zusätzlich zum reduzierten Arbeitsentgelt das Kurzarbeitergeld am vertraglich ausgemachten Stichtag überweisen. Der Arbeitgeber kann anschließend jeden Monat durch einen schriftlichen Antrag an die Agentur für Arbeit das von ihm vorgestreckte Kurzarbeitergeld für den vorherigen Monat zurückbekommen. Die zuständige Arbeitsagentur ist in diesem Fall jene, die sich im selben Bezirk wie die obliegende Lohnabrechnungsstelle befindet. Die Frist für den Antrag auf Rückerstattung des Kurzarbeitergeldes beträgt drei Monate.

Das Ende des Kalendermonats, in dem das Kurzarbeitergeld angefordert wurde, setzt den Anfangszeitpunkt für die Ausschlussfrist fest. Die Arbeitsagentur zahlt das Kurzarbeitergeld zunächst nur vorübergehend an die Firma aus. Wenn das Unternehmen wieder zum Normalbetrieb übergeht, muss der Vorgesetzte die notwendigen Dokumente an die Agentur für Arbeit schicken, damit eine sogenannte Abschlussprüfung über die tatsächliche Höhe erfolgen kann. Folgende Unterlagen sind hierfür unerlässlich:

  • Arbeitszeitnachweis und Arbeitszeitkonto
  • Entgeltabrechnungen
  • Urlaubslisten
  • Kündigungen und Aufhebungsverträge
  • Vereinbarungen mit einzelnen Mitarbeitern
  • Bestimmungen im Betrieb
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Konflikte rund um die Kurzarbeit

Auch bei der verkürzten Arbeitszeit sind Vorgesetzte und Beschäftigte nicht vor Streitpunkten geschützt. Wenn ein Arbeitgeber eine verkürzte Arbeitszeit beantragen will, benötigt er die Zustimmung des Betriebsrates. In diesem Zusammenhang können bereits erste Unstimmigkeiten entstehen, bevor der Antrag auf Verkürzung der Arbeitszeit überhaupt erst gestellt ist. Da der Betriebsrat die Interessen der Arbeitnehmer vertritt und es bei einem kompletten Arbeitsausfall zu einer Reduzierung des jährlichen Urlaubsanspruches kommen kann, ist er nicht immer mit der Beantragung von Kurzarbeitergeld einverstanden. Zudem hat eine verkürzte Arbeitszeit auch ein geringeres Arbeitsentgelt zur Folge.

Der Arbeitgeber, der versucht, durch die Verknappung der Arbeitszeiten Arbeitsplätze zu sichern, wird dabei oft mit Kündigungen von Mitarbeitern konfrontiert. Diese wollen durch einen Branchenwechsel wieder eine normale Dienstzeit mit entsprechender Vergütung zurückbekommen. Zudem ist es nicht selten, dass Arbeitnehmer während einer reduzierten Arbeitszeit Nebenbeschäftigungen nachgehen, die sie finanziell absichern sollen. Hierbei kann es nicht nur zu einer Verletzung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), sondern auch zu einer unzulässigen Wettbewerbstätigkeit kommen, bei der eine fristlose Kündigung trotz der Umstände möglich ist. In diesem Zusammenhang bietet ein entsprechender Anwalt Rechtssicherheit für beide Parteien des Streits. Zusammenfassend sind also folgende Aspekte oft Auslöser für Konflikte rund um dieses Thema:

  • Unstimmigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber
  • Reduzierter Urlaub
  • Unzulässige Nebentätigkeit
  • Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot
  • Kündigungen durch Mitarbeiter

So kann Sie ein Anwalt bei der Kurzarbeit unterstützen

Ein Rechtsanwalt kann Sie über die rechtlichen Bestimmungen zur verkürzten Arbeitszeit aufklären, wenn Ihr Arbeitgeber diese anordnen will. Ebenfalls erhalten Sie durch einen Juristen Hilfe, wenn Ihr Vorgesetzter Ihnen den Urlaub kürzen will, obwohl in Ihrem Fall keine Kurzarbeit Null vorliegt. Bei der Anzeige über einen erheblichen Arbeitsausfall steht Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht auch kompetent zur Seite und berät Sie, ob Sie tatsächlich für Ihr Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen können. Er kann zudem die Rolle eines Mediators übernehmen, wenn zwischen dem Betriebsrat und dem Dienstgeber andernfalls keine Einigung über die Reduzierung der Arbeitszeiten getroffen werden kann.

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FAQ: Kurzarbeit

Es handelt sich dabei um eine Reduzierung der vertraglich ausgemachten Arbeitszeit, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Auch wenn die Arbeit für eine gewisse Zeit komplett beendet wird, zählt dies zur Kurzarbeit.
Die Verkürzung der Arbeitszeiten kann nicht vom Arbeitgeber einseitig festgelegt werden. Wenn es einen Betriebsrat gibt, muss dieser der Reduktion beziehungsweise der kompletten Einstellung zustimmen. In Unternehmen, in denen es keinen gibt, müssen alle betroffenen Arbeitskräfte damit einverstanden sein.
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, bei der zuständigen Agentur für Arbeit den Arbeitsausfall zu melden. Dabei ist die Arbeitsagentur dafür verantwortlich, die im Bezirk liegt, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
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