Kurzarbeitergeld § Voraussetzungen, Höhe & mehr
Das Kurzarbeitergeld (KuG) dient der Erhaltung von Arbeitsplätzen trotz fehlender Kapazitätsauslastung beispielsweise infolge eines Auftragsmangels. Haben Arbeitgeber oder Betriebsrat bei der zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeit beantragt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch. Erfahren Sie in unserem Ratgeber, wer Anspruch auf das KuG hat, wie man es beantragt und wie es ausgezahlt werden muss. Außerdem erfahren Sie, in welchem Umfang Arbeitgeber von Lohnkosten entlastet werden, in welcher Höhe das Kurzarbeitergeld gezahlt wird und wer Aufstockungsleistungen verlangen kann.
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Arbeitsrechtredaktion
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- das Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung der Arbeitsagentur
- das KuG dient vorrangig dem Erhalt von Arbeitsplätzen
- gemäß § 95 SGB III besteht Anspruch bei erheblichem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
- die Höhe vom Kurzarbeitergeld beträgt gemäß § 105 SGB III 60 Prozent des Nettolohns, Arbeitnehmer mit Kindern erhalten 67 Prozent
- Aufgrund von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Sozialplänen können Arbeitnehmer eine Aufstockung beantragen
- der Arbeitgeber muss Kurzarbeit anzeigen und KuG beantragen
- das Kurzarbeitergeld kann man mit Hilfe steuerfreier Sachbezüge aufstocken
Rechtslage zum Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld (KuG) ist als Entgeltersatzleistung zu verstehen, die für die Dauer einer Kurzarbeit gezahlt wird. Arbeitgeber treten bei der Zahlung des KuG zunächst in Vorleistung und rechnen dieses danach mit der Arbeitsagentur ab. Das Kurzarbeitergeld ist eine Erstattungsleistung und wird rückwirkend an den Arbeitgeber gezahlt. In den §§ 95 und 96 Sozialgesetzbuch (SGB III) wird geregelt, wann ein Anspruch besteht und welche Voraussetzungen gelten. Nach § 105 Sozialgesetzbuch (SGB III) beträgt die Höhe einen bestimmten Prozentsatz der Nettodifferenz im Anspruchszeitraum.Neben dem konjunkturellen KuG gibt es auch das Saison-Kurzarbeitergeld mit dem Ziel, die Beschäftigung bei Arbeitsausfällen in Schlechtwetterperioden zu erhalten (§ 101 SGB III). Bei Betriebsänderungen kann für längstens zwölf Monate Transferkurzarbeitergeld gezahlt werden, welches einem sozialverträglichen Personalabbau dienen soll.
Transferkurzarbeitergeld
Im Normalfall soll die Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld nur dann gewähren, wenn dadurch Entlassungen vermieden werden können. Daher schreibt § 96 SGB III vor, dass der Arbeitsausfall vorübergehend sein muss. Das Transferkurzarbeitergeld ist eine Ausnahme von dieser Regel. Es wird gemäß § 111 SGB III auch bei dauerhaften Arbeitsausfällen gezahlt, vor allem bei größeren Entlassungswellen und Betriebsschließungen. Ziel von Transferkurzarbeitergeld ist die Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt.Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
Arbeitnehmer haben gemäß § 95 SGB III Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt. Auch müssen die betrieblichen sowie persönlichen Voraussetzungen laut §§ 97 und 98 SGB III erfüllt sein. Die persönlichen Voraussetzungen erfüllen beispielsweise Arbeitnehmer, die nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen beziehungsweise aus zwingenden Gründen oder im Anschluss eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnehmen. Auch sind diese erfüllt, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht. Unter § 96 SGB III ist geregelt, wann die Voraussetzungen für einen erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall erfüllt sind:
- der Arbeitsausfall ist wirtschaftlich begründet
- der Arbeitsausfall ist vorübergehend und in den nächsten Monaten wieder beendet
- der Arbeitsausfall ist unvermeidbar und betriebliche Maßnahmen wurden bereits ergriffen (z.B. vorgezogener Urlaub oder Überstundenabbau)
- der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer übt eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aus
- mindestens 10 Prozent der Beschäftigten in einem Unternehmen sind betroffen
- der Arbeitsausfall wurde der Agentur für Arbeit angezeigt
Arbeitnehmer in Betrieben nach § 101 SGB III haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf KuG in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes. Demnach besteht ein Anspruch in der Zeit von 1. Dezember bis zum 31. März (Schlechtwetterzeit), wenn der Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt ist, der dem Baugewerbe oder einem saisonal abhängigen Wirtschaftszweig angehört. Ein Arbeitsausfall ist witterungsbedingt, wenn er ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit ausfällt.
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Erleichterung bei Regelungen
Aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und des Ukraine-Krieges wurden verschiedene Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld geschaffen. Diese sind nach der beschlossenen Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV) geregelt. Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld wurden erleichtert und der Leistungsumfang wurde ausgeweitet. Aktuell gilt: Das Mindesterfordernis der von einem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall in einem Betrieb betroffenen Personen bleibt befristet bis zum Ablauf des 30. September 2022 von mindestens einem Drittel auf mindestens zehn Prozent der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer abgesenkt.
Beantragung und Berechnung
Möchte der Arbeitgeber aufgrund einer aktuellen Situation Kurzarbeitergeld beantragen, müssen zunächst alle Mitarbeiter über eine Vereinbarung zustimmen. In größeren Unternehmen erfolgt diese Zustimmung zumeist durch den Betriebsrat, sodass nicht jeder einzelne Beschäftigte zustimmen muss. Des Weiteren berechnet der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Arbeitnehmer aus. Im Anschluss stellt der Arbeitgeber einen Erstattungsantrag bei der örtlichen Agentur für Arbeit, welche nach Prüfung der Antragsunterlagen das gezahlte Kurzarbeitergeld erstattet.
Je nach Höhe des Arbeitsausfalles, müssen Mitarbeiter während der Kurzarbeit auf bis zu 40 Prozent des ursprünglichen Nettogehalts verzichten. Beträgt die reduzierte Arbeitszeit aber bspw. nur 30 Prozent (anstatt 100 Prozent), so erhält der Arbeitnehmer für die verbleibende Arbeitszeit von 70 Prozent weiterhin den vollen Lohn. Für den Arbeitsausfall von 30 Prozent springt der Staat mit 60 Prozent der Nettogehaltsdifferenz ein, Beschäftigte mit Kind erhalten 67 Prozent.
Ursprünglicher Bruttolohn: 3.000 Euro = ca 1.900 Netto
Verbleibender Bruttolohn bei Kurzarbeit 30 %: 2.100 Euro = ca. 1.400 Euro Netto
Nettogehaltsdifferenz: 1.900 Euro – 1.400 Euro = 500 Euro
Kurzarbeitergeld (60%): 500 Euro x 0,6 = 300 Euro
Nettogehalt während der Kurzarbeitszeit: 1.400 Euro + 300 Euro = 1.700 Euro
Höhe des Kurzarbeitergeldes
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ist in den §§ 105 und 106 SGB III sowie in der Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld geregelt. Durch das KuG wird der verursachte Lohnausfall ausgeglichen. Das bedeutet, der Unterschiedsbetrag zwischen dem verringerten Lohn (Ist-Entgelt, Kurzlohn) und dem normalen Lohn (Soll-Entgelt) wird bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung abgesichert. Je nachdem, ob man unterhaltsberechtigte Kinder hat oder nicht, beträgt die Höhe von Kurzarbeitergeld gemäß § 105 SGB III 60 oder 67 Prozent des Nettolohnausfalls.
Das bedeutet für Arbeitnehmer pro ausgefallene Arbeitsstunde einen Nettolohnverlust von 40 oder von 33 Prozent. Dieser Verlust wird oft durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen abgemildert, wenn solche Regelungen vorsehen, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gewähren muss, damit die Nettolohnverluste auf zum Beispiel 10 oder 20 Prozent begrenzt werden. Muss ein Zuschuss gewährt werden, handelt es sich dabei um einen Nettozuschuss und nicht um einen Bruttolohnanspruch. Bestehen solche Regelungen nicht, bleibt es bei Gehaltseinbußen, bezogen auf die ausgefallenen Arbeitsstunden.
Befristete Erhöhung aufgrund COVID-19
Das Kurzarbeitergeld erhöht sich ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent, beziehungsweise 77 Prozent, wenn der Arbeitnehmer mindestens ein Kind hat, des ausgefallenen Nettoentgelts. Ab dem siebten Bezugsmonat beträgt es 80 Prozent beziehungsweise 87 Prozent. Die Bezugsmonate müssen dabei nicht zusammenhängen. Eine Unterbrechung der Kurzarbeit etwa löst keinen Neubeginn der Bezugsdauer aus. Das gilt auch, wenn Saison-Kurzarbeitergeld bezogen wird. Wird jedoch für ein Monat lediglich Krankengeld in Höhe des KuG bezogen, so wird dieser Monat nicht berücksichtigt.
Kurzarbeitergeld aufstocken
Obwohl mit der Kurzarbeit Kündigungen vermieden werden, entsteht für Arbeitnehmer eine mitunter erhebliche Netto Gehaltslücke. Dies führt nicht selten auch zu finanziellen Engpässen bei den Mitarbeitern. Die Möglichkeit der Aufstockung ist eine Option, diese Engpässe zu vermeiden. Laut § 106 SGB III in Verbindung mit § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) haben Unternehmen die Möglichkeit, das Kurzarbeitergeld freiwillig aufzustocken. Das bedeutet, dass Arbeitgeber dieses beispielsweise noch mit einem gewissen Prozentsatz erhöhen können. Bei dieser Option ist jedoch zu beachten, dass die reguläre Lohnsteuer anfällt. Bei den Sozialabgaben kommt es hingegen auf die Höhe der Aufstockung an.
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Nebenbeschäftigung und KuG
Hat der Beschäftigte bereits vor Beginn der Kurzarbeit eine Nebentätigkeit durchgeführt, hat das keine Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld. Wird jedoch während des Bezugs von KuG eine Nebentätigkeit aufgenommen, liegt eine Erhöhung des tatsächlich erzielten Entgelts vor. In diesem Fall wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Sozialabgaben und Lohnsteuer bei KuG
Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung und damit eine Nettozahlung – Sozialabgaben werden somit nicht abgezogen. Jedoch wird der Erhalt von Kurzarbeitergeld bei der Errechnung des zu versteuernden Gesamteinkommens mitgezählt. Welche konkreten steuerlichen Auswirkungen sich im Einzelfall ergeben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel von der Steuerklasse bzw. der Steuerklassenkombination der Ehegatten oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, der Höhe der Lohnsteuerabzugsbeträge, anderen der Besteuerung unterliegenden Einkünften oder von den abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen. Es sind sowohl Steuererstattungen als auch Steuernachforderungen möglich. Genaue Auskünfte über die steuerliche Behandlung können beim zuständigen Finanzamt erfragt werden.
Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld ist zeitlich begrenzt. Im Allgemeinen kann es fortlaufend maximal über einen Zeitraum von 12 Monaten bezogen werden. Bekommt das Unternehmen zwischenzeitlich einen Auftrag und kann einzelne Beschäftigte für mindestens einen Monat wieder voll einsetzen, wird für diesen Zeitraum die Kurzarbeit und demzufolge auch der Anspruch auf KuG ausgesetzt. Bis 30. Juni 2022 war unter bestimmten Voraussetzungen eine Bezugsdauer von 28 Monaten möglich. Mit dem Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld wurde die maximale Bezugsdauer bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
So unterstützt Sie ein Anwalt beim Kurzarbeitergeld
Ein erfahrener Rechtsanwalt kann Sie als Unternehmer, Betriebsrat oder Arbeitnehmer bei Fragen zur Einführung von Kurzarbeit beraten und bei der Umsetzung unterstützen. Bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld und deren Berechnung sind viele Fallstricke zu beachten – daher ist es ratsam, hier auf die Expertise eines erfahrenen Rechtsanwalts zu vertrauen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann bereits im Vorfeld helfen, etwa bei der Gestaltung von Betriebsvereinbarungen zum Thema Kurzarbeitergeld, bei der Vereinbarung eines Sozialplans oder bei einem Interessenausgleich.
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FAQ: Kurzarbeitergeld
- § 95 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) | Anspruch
- § 96 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) | Erheblicher Arbeitsausfall
- § 97 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) | Betriebliche Voraussetzung
- § 98 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) | Persönliche Voraussetzung
- § 101 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) | Saison-Kurzarbeitergeld
- § 111 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) | Transferkurzarbeitergeld
- § 105 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) | Höhe
- § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) | Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen