Nebentätigkeit § Rechtslage, Voraussetzungen & mehr
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Arbeitsrechtredaktion
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- Unter einem Nebenjob versteht man im arbeitsrechtlichen Kontext eine zweite bezahlte Beschäftigung.
- Arbeitnehmer müssen dabei die Richtlinien aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) beachten.
- Die freischaffende, die freiberufliche sowie die geringfügige Nebentätigkeit sind besonders häufig.
- Wie viel Geld man sich mit einer zusätzlichen Beschäftigung verdienen darf, hängt von der jeweiligen Tätigkeit ab.
- Der Arbeitsvertrag bestimmt, ob Mitarbeiter ihren Chef über jede oder nur besondere Nebentätigkeiten informieren müssen.
- Die Agentur für Arbeit muss immer über eine Nebentätigkeit in Kenntnis gesetzt werden.
Rechtslage zur Nebentätigkeit
Das Arbeitsrecht definiert eine Nebentätigkeit als eine bezahlte Arbeit, die zusätzlich zur Hauptanstellung verrichtet wird. Prinzipiell darf gemäß § 12 des Grundgesetzes (GG) eine Nebenbeschäftigung nicht per se verboten werden, da jeder Deutsche seinen Beruf frei aussuchen darf. Wenn ein Arbeitnehmer jedoch über seine hauptberufliche Tätigkeit hinaus noch eine Arbeit ausübt, muss er sich weiterhin an die Regelungen aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sowie an die Bestimmungen aus dem Arbeitsvertrag, zum Beispiel über ein mögliches Wettbewerbsverbot, halten. Folgende Arbeitsverhältnisse zählen zudem als häufige Nebentätigkeiten:
- Teilzeitarbeit
- Aushilfsjobs
- geringfügige Arbeit (Minijob)
- selbstständige Tätigkeit (freiberuflich oder freischaffend)
Selbstständige Nebentätigkeit
Oft nutzen Arbeitnehmer die selbstständige Arbeit als weitere Einkommensquelle. In diesem Zusammenhang wird zwischen der freiberuflichen und der freischaffenden Nebentätigkeit unterschieden. Während bei der freiberuflichen Nebenbeschäftigung keine Gewerbesteuer gezahlt werden muss, ist ein freischaffender beziehungsweise ein freier Mitarbeiter auch als eigenes Unternehmen gemeldet, wodurch er auch steuerpflichtig ist.
Sonderfall Beamte
Für Beamte gelten besondere Richtlinien für die Ausübung von Nebentätigkeiten. Die Regelungen zur Nebentätigkeit für Beamte sind in den §§ 97 bis 105 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) sowie in der Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) festgehalten. Die Genehmigung von Nebenbeschäftigungen von Beamten ist gemäß § 99 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) für jeden bezahlten Nebenjob, der nicht durch § 100 des BGG davon ausgenommen ist, einzufordern. Nebentätigkeiten von Beamten, die gesetzlich keine Genehmigung brauchen, sind:
- wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Beschäftigungen
- Vortragstätigkeiten
- Verwaltung von Vermögen
- Nebentätigkeiten in Gewerkschaften, in Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen
- selbstständige Gutachterarbeiten für Lehr- oder Forschungszwecke
Wie viel Geld darf man sich hinzuverdienen?
Für die Nebentätigkeit gibt es keine Grenzen, allerdings bleibt das extra Gehalt nur bis zu einer bestimmten Verdienstgrenze steuerfrei. Wie viel Geld man sich mit seiner Nebenbeschäftigung abgabenfrei hinzuverdienen darf, kommt prinzipiell auf den entsprechenden Zweitjob an. Wenn Sie zusätzlich zu Ihrem Hauptjob einen Minijob ausüben, dürfen Sie maximal 450 Euro pro Monat verdienen, um dabei keine Steuern zahlen zu müssen.
Voraussetzung
Will sich ein Arbeitnehmer mit Nebentätigkeiten zusätzliches Geld dazuverdienen, so gibt es dafür einige Bedingungen, die er beachten muss, um sich dabei nicht mehr zu schaden. Er muss zum Beispiel nochmals die Richtlinien aus dem Arbeitsvertrag zu einer möglichen weiteren Beschäftigung und einer eventuellen Konkurrenzklausel durchsehen. In diesem Zusammenhang ergibt sich auch, ob der Arbeitgeber über jede zusätzliche Tätigkeit, oder lediglich über jene, an denen er besonderes Interesse hat, informiert werden möchte. Im Anschluss werden folgende Voraussetzungen für eine Nebentätigkeit genauer charakterisiert:
- Meldepflicht
- Genehmigung
Meldepflicht
Ob Sie den Arbeitgeber über Ihre Nebentätigkeit in Kenntnis setzen müssen, geht normalerweise aus dem Arbeitsvertrag hervor. Wenn Sie allerdings eine zeitintensive Nebenbeschäftigung aufnehmen wollen, was einen erheblichen Einfluss auf Ihre Leistungen für den Hauptberuf haben kann, müssen Sie unbedingt Ihren Vorgesetzten darüber informieren. Jede Nebentätigkeit muss zudem der Agentur für Arbeit gemeldet werden.
Genehmigung
Vorgesetzte dürfen ihren Mitarbeitern grundsätzlich nicht verbieten, Nebentätigkeiten auszuüben. Dies bedeutet im Umkehrschluss auch nicht, dass sie dazu verpflichtet sind, ihren Arbeitskräften jede Art der Nebenbeschäftigung zu erlauben. Wenn Dienstgeber der Meinung sind, dass der Nebenjob ihres Angestellten sich negativ auf den Erfolg ihres Unternehmens auswirkt oder diesem sogar bewusst schadet, können sie ihm diese untersagen. Im Gegensatz dazu, müssen Arbeitgeber die Nebentätigkeit allerdings genehmigen, wenn diese nicht in Konkurrenz zum Hauptjob steht und wenn dadurch auch keine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung zu erwarten ist.
Vertragsverletzungen und ihre Folgen
Eine zusätzliche Tätigkeit geht oft mit großen Risiken für den Hauptberuf einher. Die Nebenbeschäftigung kann nämlich negativen Einfluss auf den Hauptjob haben, wenn sich der entsprechende Mitarbeiter dadurch nicht mehr voll und ganz auf seinen Erstberuf konzentrieren kann. Allerdings kann sich eine Nebentätigkeit nicht nur auf die Qualität der Arbeitsleistung auswirken, sondern auch zu möglichen rechtlichen Konsequenzen führen. Diese stehen oft in Zusammenhang mit Vertragsverletzungen. Durch folgende Verstöße gegen den Arbeitsvertrag kann es zu rechtlichen Folgen kommen:
- Verletzung der Arbeitszeiten
- Nebenbeschäftigung während des Urlaubs
- Wettbewerbsverbot
Verletzung der Arbeitszeiten
Wer einer Nebentätigkeit nachgeht, läuft Gefahr, die Regelungen aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu missachten. Gemäß §§ 3 und 5 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich nur acht Stunden pro Tag, in Ausnahmefällen zehn, arbeiten und zwischen den Arbeitstagen müssen elf Stunden Ruhezeit liegen. Diese beiden rechtlichen Vorschriften können bei einer zusätzlichen Beschäftigung leicht verletzt werden.Wenn ein Mitarbeiter, der täglich acht Stunden im Büro arbeitet, nach seinem Hauptberuf auch noch etwa drei Stunden freiberuflich übersetzt, würde er auf ein Maximum von elf Arbeitsstunden an einem Tag kommen. Dies macht insgesamt elf Stunden für einen Tag aus und verstößt somit gegen § 3 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Auch wenn der besagte Arbeitnehmer zwischen seiner freiberuflichen Tätigkeit und der Arbeit im Büro keine elf Stunden Ruhezeit einhält, verletzt dies arbeitsvertragliche Regelungen.
Nebentätigkeit im Urlaub
Der Urlaubsanspruch ist zuständig dafür, dass sich Arbeitskräfte von ihrer Arbeit erholen und wieder zu neuen Kräften kommen, um anschließend ihrer Hauptbeschäftigung wieder in vollem Ausmaß nachgehen zu können. Wenn sie allerdings während ihrer Urlaubstage aus ihrem Hauptberuf die freie Zeit für ihre Nebentätigkeit nutzen, so zählt dies als eine Verletzung des Arbeitsvertrags.
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Wettbewerbsverbot
In so gut wie jedem Arbeitsvertrag ist eine Klausel enthalten, die dem Mitarbeiter verbietet, in derselben Geschäftsrichtung wie das Unternehmen, in dem er angestellt ist, tätig zu sein. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht bei einem direkten Konkurrenten seines Betriebes arbeiten darf. Falls er sich nicht daran hält und vielleicht auch noch selbstständig eine Konkurrenzfirma aufbaut, ist dies eine schwere Vertragsverletzung.
Rechtliche Konsequenzen
Eine Verletzung gegen den Arbeitsvertrag kann mindestens zu einer Abmahnung des Angestellten führen. Allerdings kann der Arbeitgeber die Arbeitskraft, die aufgrund einer Nebentätigkeit die arbeitsvertraglichen Pflichten missachtet, auch fristlos kündigen. In solch einem Fall kommt es zu einer verhaltensbedingten Kündigung, da der Beschäftigte mit seinem Benehmen selbst die Gründe geliefert hat, weshalb die fristlose Kündigung überhaupt möglich ist. Der Arbeitnehmer hat in einem derartigen Fall auch keine Chance, die Kündigung erfolgreich anzufechten. Allerdings können sich die rechtlichen Folgen auch auf den Dienstgeber beziehen, wenn dieser vom Mitarbeiter verlangt, eine grundsätzlich gesetzmäßige Nebenbeschäftigung zu beenden. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit einer Feststellungsklage hinsichtlich der Zulässigkeit.
So kann Sie der Anwalt unterstützen
Bei einer Vertragsverletzung aufgrund einer unzulässigen Nebentätigkeit hilft Ihnen der Anwalt, die Abmahnung beziehungsweise die verhaltensbedingte Kündigung ordnungsgemäß aufzusetzen. Auch die genaue Prüfung der Bestimmungen aus dem Arbeitsvertrag, bevor Sie eine zweite Beschäftigung aufnehmen, nimmt ein Rechtsanwalt für Sie vor, um Risiken einer Verletzung des Arbeitsvertrages bestmöglich zu minimieren. Der Jurist berät Sie außerdem dabei, welche rechtlichen Besonderheiten es bei einer selbständigen Nebenbeschäftigung gibt, und erhebt auch eine Feststellungsklage, wenn es darum geht, die Rechtmäßigkeit ihres Nebenjobs vor ihrem Arbeitgeber einzufordern.Finden Sie in unserer Anwaltssuche den passenden Anwalt
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FAQ: Nebentätigkeit
- Artikel 12 Grundgesetz (GG)
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) |Arbeitszeit der Arbeitnehmer
- § 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) | Ruhezeit
- Unterabschnitt 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) | Nebentätigkeit
- Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (BNV)