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Nebentätigkeit § Rechtslage, Voraussetzungen & mehr

Eine Nebentätigkeit ist für viele Beschäftigte die Möglichkeit, sich etwas neben ihrer eigentlichen Arbeit dazu zu verdienen. Allerdings gibt es hierbei auch einige Risiken, die rechtliche Folgen mit sich ziehen können. Im folgenden Artikel lernen Sie die grundsätzliche Definition und Besonderheiten eines Nebenjobs kennen. Ebenso erfahren Sie, welche Voraussetzungen für eine Nebenbeschäftigung erfüllt sein müssen und welche Folgen es bei einer Vertragsverletzung diesbezüglich gibt.
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Ein Beitrag der:
Arbeitsrecht­redaktion
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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage zur Nebentätigkeit

Das Arbeitsrecht definiert eine Nebentätigkeit als eine bezahlte Arbeit, die zusätzlich zur Hauptanstellung verrichtet wird. Prinzipiell darf gemäß § 12 des Grundgesetzes (GG) eine Nebenbeschäftigung nicht per se verboten werden, da jeder Deutsche seinen Beruf frei aussuchen darf. Wenn ein Arbeitnehmer jedoch über seine hauptberufliche Tätigkeit hinaus noch eine Arbeit ausübt, muss er sich weiterhin an die Regelungen aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sowie an die Bestimmungen aus dem Arbeitsvertrag, zum Beispiel über ein mögliches Wettbewerbsverbot, halten. Folgende Arbeitsverhältnisse zählen zudem als häufige Nebentätigkeiten:

  • Teilzeitarbeit
  • Aushilfsjobs
  • geringfügige Arbeit (Minijob)
  • selbstständige Tätigkeit (freiberuflich oder freischaffend)

Selbstständige Nebentätigkeit

Oft nutzen Arbeitnehmer die selbstständige Arbeit als weitere Einkommensquelle. In diesem Zusammenhang wird zwischen der freiberuflichen und der freischaffenden Nebentätigkeit unterschieden. Während bei der freiberuflichen Nebenbeschäftigung keine Gewerbesteuer gezahlt werden muss, ist ein freischaffender beziehungsweise ein freier Mitarbeiter auch als eigenes Unternehmen gemeldet, wodurch er auch steuerpflichtig ist.

Sonderfall Beamte

Für Beamte gelten besondere Richtlinien für die Ausübung von Nebentätigkeiten. Die Regelungen zur Nebentätigkeit für Beamte sind in den §§ 97 bis 105 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) sowie in der Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) festgehalten. Die Genehmigung von Nebenbeschäftigungen von Beamten ist gemäß § 99 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) für jeden bezahlten Nebenjob, der nicht durch § 100 des BGG davon ausgenommen ist, einzufordern. Nebentätigkeiten von Beamten, die gesetzlich keine Genehmigung brauchen, sind:

  • wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Beschäftigungen
  • Vortragstätigkeiten
  • Verwaltung von Vermögen
  • Nebentätigkeiten in Gewerkschaften, in Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen
  • selbstständige Gutachterarbeiten für Lehr- oder Forschungszwecke

Wie viel Geld darf man sich hinzuverdienen?

Für die Nebentätigkeit gibt es keine Grenzen, allerdings bleibt das extra Gehalt nur bis zu einer bestimmten Verdienstgrenze steuerfrei. Wie viel Geld man sich mit seiner Nebenbeschäftigung abgabenfrei hinzuverdienen darf, kommt prinzipiell auf den entsprechenden Zweitjob an. Wenn Sie zusätzlich zu Ihrem Hauptjob einen Minijob ausüben, dürfen Sie maximal 450 Euro pro Monat verdienen, um dabei keine Steuern zahlen zu müssen.

Voraussetzung

Will sich ein Arbeitnehmer mit Nebentätigkeiten zusätzliches Geld dazuverdienen, so gibt es dafür einige Bedingungen, die er beachten muss, um sich dabei nicht mehr zu schaden. Er muss zum Beispiel nochmals die Richtlinien aus dem Arbeitsvertrag zu einer möglichen weiteren Beschäftigung und einer eventuellen Konkurrenzklausel durchsehen. In diesem Zusammenhang ergibt sich auch, ob der Arbeitgeber über jede zusätzliche Tätigkeit, oder lediglich über jene, an denen er besonderes Interesse hat, informiert werden möchte. Im Anschluss werden folgende Voraussetzungen für eine Nebentätigkeit genauer charakterisiert:

  • Meldepflicht
  • Genehmigung

Meldepflicht

Ob Sie den Arbeitgeber über Ihre Nebentätigkeit in Kenntnis setzen müssen, geht normalerweise aus dem Arbeitsvertrag hervor. Wenn Sie allerdings eine zeitintensive Nebenbeschäftigung aufnehmen wollen, was einen erheblichen Einfluss auf Ihre Leistungen für den Hauptberuf haben kann, müssen Sie unbedingt Ihren Vorgesetzten darüber informieren. Jede Nebentätigkeit muss zudem der Agentur für Arbeit gemeldet werden.

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Checkliste
ToDo für eine Zustimmung des Arbeitgebers bei einer Nebentätigkeit.

Genehmigung

Vorgesetzte dürfen ihren Mitarbeitern grundsätzlich nicht verbieten, Nebentätigkeiten auszuüben. Dies bedeutet im Umkehrschluss auch nicht, dass sie dazu verpflichtet sind, ihren Arbeitskräften jede Art der Nebenbeschäftigung zu erlauben. Wenn Dienstgeber der Meinung sind, dass der Nebenjob ihres Angestellten sich negativ auf den Erfolg ihres Unternehmens auswirkt oder diesem sogar bewusst schadet, können sie ihm diese untersagen. Im Gegensatz dazu, müssen Arbeitgeber die Nebentätigkeit allerdings genehmigen, wenn diese nicht in Konkurrenz zum Hauptjob steht und wenn dadurch auch keine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung zu erwarten ist.

Vertragsverletzungen und ihre Folgen

Eine zusätzliche Tätigkeit geht oft mit großen Risiken für den Hauptberuf einher. Die Nebenbeschäftigung kann nämlich negativen Einfluss auf den Hauptjob haben, wenn sich der entsprechende Mitarbeiter dadurch nicht mehr voll und ganz auf seinen Erstberuf konzentrieren kann. Allerdings kann sich eine Nebentätigkeit nicht nur auf die Qualität der Arbeitsleistung auswirken, sondern auch zu möglichen rechtlichen Konsequenzen führen. Diese stehen oft in Zusammenhang mit Vertragsverletzungen. Durch folgende Verstöße gegen den Arbeitsvertrag kann es zu rechtlichen Folgen kommen:

  • Verletzung der Arbeitszeiten
  • Nebenbeschäftigung während des Urlaubs
  • Wettbewerbsverbot

Verletzung der Arbeitszeiten

Wer einer Nebentätigkeit nachgeht, läuft Gefahr, die Regelungen aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu missachten. Gemäß §§ 3 und 5 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich nur acht Stunden pro Tag, in Ausnahmefällen zehn, arbeiten und zwischen den Arbeitstagen müssen elf Stunden Ruhezeit liegen. Diese beiden rechtlichen Vorschriften können bei einer zusätzlichen Beschäftigung leicht verletzt werden.
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Beispiel einer Verletzung der Arbeitszeiten

Wenn ein Mitarbeiter, der täglich acht Stunden im Büro arbeitet, nach seinem Hauptberuf auch noch etwa drei Stunden freiberuflich übersetzt, würde er auf ein Maximum von elf Arbeitsstunden an einem Tag kommen. Dies macht insgesamt elf Stunden für einen Tag aus und verstößt somit gegen § 3 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Auch wenn der besagte Arbeitnehmer zwischen seiner freiberuflichen Tätigkeit und der Arbeit im Büro keine elf Stunden Ruhezeit einhält, verletzt dies arbeitsvertragliche Regelungen.

Nebentätigkeit im Urlaub

Der Urlaubsanspruch ist zuständig dafür, dass sich Arbeitskräfte von ihrer Arbeit erholen und wieder zu neuen Kräften kommen, um anschließend ihrer Hauptbeschäftigung wieder in vollem Ausmaß nachgehen zu können. Wenn sie allerdings während ihrer Urlaubstage aus ihrem Hauptberuf die freie Zeit für ihre Nebentätigkeit nutzen, so zählt dies als eine Verletzung des Arbeitsvertrags.

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Wettbewerbsverbot

In so gut wie jedem Arbeitsvertrag ist eine Klausel enthalten, die dem Mitarbeiter verbietet, in derselben Geschäftsrichtung wie das Unternehmen, in dem er angestellt ist, tätig zu sein. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht bei einem direkten Konkurrenten seines Betriebes arbeiten darf. Falls er sich nicht daran hält und vielleicht auch noch selbstständig eine Konkurrenzfirma aufbaut, ist dies eine schwere Vertragsverletzung.

Gut zu Wissen Icon
Beispiel eines Wettberwerbsverbots
Arbeitet eine Person in einem Unternehmen, das sich auf Glasherstellung und -verkauf spezialisiert hat, ist es ihr zum Beispiel untersagt, selbständig Glas weiterzuverkaufen oder für eine andere Firma mit demselben beruflichen Fokus zu arbeiten.

Rechtliche Konsequenzen

Eine Verletzung gegen den Arbeitsvertrag kann mindestens zu einer Abmahnung des Angestellten führen. Allerdings kann der Arbeitgeber die Arbeitskraft, die aufgrund einer Nebentätigkeit die arbeitsvertraglichen Pflichten missachtet, auch fristlos kündigen. In solch einem Fall kommt es zu einer verhaltensbedingten Kündigung, da der Beschäftigte mit seinem Benehmen selbst die Gründe geliefert hat, weshalb die fristlose Kündigung überhaupt möglich ist. Der Arbeitnehmer hat in einem derartigen Fall auch keine Chance, die Kündigung erfolgreich anzufechten. Allerdings können sich die rechtlichen Folgen auch auf den Dienstgeber beziehen, wenn dieser vom Mitarbeiter verlangt, eine grundsätzlich gesetzmäßige Nebenbeschäftigung zu beenden. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit einer Feststellungsklage hinsichtlich der Zulässigkeit.

So kann Sie der Anwalt unterstützen

Bei einer Vertragsverletzung aufgrund einer unzulässigen Nebentätigkeit hilft Ihnen der Anwalt, die Abmahnung beziehungsweise die verhaltensbedingte Kündigung ordnungsgemäß aufzusetzen. Auch die genaue Prüfung der Bestimmungen aus dem Arbeitsvertrag, bevor Sie eine zweite Beschäftigung aufnehmen, nimmt ein Rechtsanwalt für Sie vor, um Risiken einer Verletzung des Arbeitsvertrages bestmöglich zu minimieren. Der Jurist berät Sie außerdem dabei, welche rechtlichen Besonderheiten es bei einer selbständigen Nebenbeschäftigung gibt, und erhebt auch eine Feststellungsklage, wenn es darum geht, die Rechtmäßigkeit ihres Nebenjobs vor ihrem Arbeitgeber einzufordern.
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Wie Sie Ihre Nebentätigkeit beim Arbeitgeber melden

FAQ: Nebentätigkeit

Grundsätzlich darf man sich im Nebenjob so viel Geld wie man möchte hinzuverdienen. Allerdings müssen für Nebentätigkeiten, die einem monatlich mehr als 450 Euro zusätzlich einbringen, Steuern gezahlt werden.
Jeder Nebenjob muss schnellstmöglich bei der Agentur für Arbeit gemeldet werden. Wie die Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber im Konkreten aussieht, wird durch vertragliche Richtlinien diesbezüglich geklärt.
Wenn Sie einen Nebenberuf ausüben, müssen Sie darauf achten, dass Sie die Vorschriften aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) einhalten. Dementsprechend dürfen Sie täglich prinzipiell nicht mehr als acht Stunden in beiden Berufen arbeiten und müssen auch darauf achten, zwischen dem Ende der einen Tätigkeit und dem Beginn des anderen Jobs elf Stunden Ruhezeit zu haben.
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