Lohn § Rechtslage, Arten & Abrechnung
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Arbeitsrechtsredaktion
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- der Lohn beschreibt die Vergütung des Arbeitnehmers für seine Arbeitsleistung
- ein Anspruch ergibt sich dem Arbeits- oder Tarifvertrag, sowie aus gesetzlichen Regelungen
- ein Rechtsanspruch ergibt sich aus § 612 BGB
- die verschiedenen Formen von Löhnen dienen der individuellen Entgeltbestimmung
- man unterscheidet zwischen Zeitlohn, Leistungslohn und Beteiligungslohn
- zusätzlich können auch Sonderzuwendungen und Gratifikationen gezahlt werden
- laut Entgeltfortzahlungsgesetz steht dem Arbeitnehmer auch dann die vereinbarte Vergütung zu, wenn seine Arbeitsleistung aufgrund von gesetzlichen Feiertagen oder Krankheit ausfällt
- Vertragsklauseln, welche die Leistung zur Mehrarbeit ohne Vergütung vorsehen, sind laut § 307 BGB unwirksam
- Vom Bruttolohn werden verschiedene Beträge abgezogen, wie z.B. Sozialversicherungsbeiträge
- der Nettolohn ist der Lohn, den Arbeitnehmer abzüglich Steuern und Sozialabgaben erhalten
- gemäß § 108 GewO muss bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Lohnabrechnung in Textform erteilt werden
Rechtslage und Allgemeines zum Lohn
Der Lohn beschreibt die Vergütung eines Arbeitnehmers für dessen Arbeitsleistung. Der Anspruch auf Lohn oder Gehalt ergibt sich zunächst aus dem Arbeitsvertrag, welcher auch mündlich, das heißt ohne schriftliche Beurkundung, rechtsverbindlich geschlossen werden kann. Außerdem können sich Ansprüche auch dann ergeben, wenn sich diese zwar nicht aus einem Arbeitsvertrag, jedoch aus einem anwendbaren Tarifvertrag ergeben.
Wurde über die Vergütung gar keine Regelung getroffen, haben Arbeitnehmer nach § 612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Rechtsanspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung. Unter der üblichen Vergütung versteht man dabei vor allem die Regelungen, die sich in Tarifverträgen finden. Die Vergütung von Arbeitsleistung kann in verschiedenen Lohnformen ausbezahlt werden. Die Lohnformen dienen der individuellen Entgeltbestimmung. Mögliche Formen von Lohn sind:
- Zeitlohn (Stundenlohn, Tageslohn, Gehalt),
- Leistungslohn (Akkordlohn, Prämienlohn) oder
- Beteiligungslohn (Anteil am Gewinn oder Umsatz)
Welche Lohnform gewählt wird, hängt von der Art der Leistungsbemessung im Unternehmen ab. Von großer Bedeutung hierbei ist zum einen die Feststellung der absoluten Lohnhöhe. Diese wird sowohl von internen Faktoren, wie etwa Branche und Gewinnspanne, als auch von externen Faktoren beeinflusst. Zu letzteren zählen beispielsweise Steuer- und Sozialabgaben. Zum anderen ist die relative Lohnbemessung von Bedeutung – dazu werden die Tätigkeiten im Unternehmen differenziert betrachtet und die für die Ausübung benötigten Fähigkeiten analysiert.
Das Recht auf Vergütung
Im Arbeitsrecht werden Lohn und Gehalt in verschiedenen Paragraphen und Gesetzestexten bedacht. Grundsätzlich sollte jedes Arbeitsverhältnis durch einen möglichst schriftlichen Arbeitsvertrag besiegelt werden, wobei der Lohn beziehungsweise das Gehalt frei ausgehandelt werden kann. Wurde dies nicht vertraglich geregelt, steht dem Arbeitnehmer laut § 612 Bundesgesetzbuch (BGB) dennoch ein Entgelt zu. Hier wird im ersten Absatz festgelegt, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Vergütung dann schuldig ist, wenn die in Anspruch genommene Leistung nicht ohne eine solche zu erwarten ist.
Im zweiten Absatz legt der Gesetzgeber fest, dass die Höhe der Löhne und Gehälter sich zunächst an bestehenden Taxen orientieren soll. Weiter besagt § 612 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist. Es sollen also etwa Tarifbedingungen gelten, die für vergleichbare Tätigkeiten zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden vereinbart worden sind. Wurden auch solche Tarifverhandlungen nicht getroffen, kann der Arbeitnehmer laut § 316 Bundesgesetzbuch (BGB) sein Gehalt nach eigenem Ermessen und Billigkeit selbst festlegen.
Der Vertragspartner, welcher die Gegenleistung fordern kann, ist der Arbeitnehmer. Dieser kann als Gegenleistung für seine Arbeit ein Gehalt erwarten. Laut § 315 Abs. 3 BGB ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht – die Forderung muss also im Zweifel vor Gericht durchsetzbar sein.
Sonderzuwendungen und Gratifikationen
Neben vertraglich vereinbarten Löhnen oder Gehältern werden von Arbeitgebern häufig Sonderzuwendungen gezahlt. Dazu zählen sogenannte Gratifikationen, wie beispielsweise das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Der Anspruch auf Gratifikationen kann von vergangener oder zukünftiger Betriebstreue abhängig gemacht werden. Bei der Vereinbarung eines 13. Monatsgehalts etwa sollen Leistungen in der Vergangenheit abgegolten werden. Beschäftigte erarbeiten sich sozusagen mit jedem Monat des laufenden Jahres einen entsprechenden Anteil des 13. Gehaltsbezugs.
Weitere Formen der Vergütung sind unter anderem Zulagen beziehungsweise Zuschläge zum Grundgehalt, Tantiemen, Prämien, sowie die Vergütung aufgrund einer Zielvereinbarung. Zusätzlich zur Vergütung in Form von Geld kann eine Naturalvergütung beziehungsweise ein Sachbezug vereinbart werden. Als Beispiel dient hier die Überlassung eines Dienstwagens, wenn dieser vom Arbeitnehmer auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sowie zu sonstigen privaten Zwecken genutzt werden darf.
Vergütung ohne Arbeit
Nach § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung auch dann verlangen, wenn die Arbeit ausfällt. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz haben Arbeitnehmer gemäß § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, Anspruch auf jenen Lohn, welcher ohne den Arbeitsausfall vom Arbeitgeber zu zahlen gewesen wäre.
Wird ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen besteht, durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung schuldlos verhindert, hat er gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für sechs Wochen. Nach Ablauf der sechs Wochen besteht in der Regel ein Anspruch gegen die Krankenkasse auf Zahlung von Krankengeld.
Entgelt bei Mehrarbeit
Oft wird in Arbeitsverträgen vereinbart, dass Arbeitnehmer bei betrieblichen Erfordernis zur Mehrarbeit verpflichtet sind – ohne besondere Vergütung. Derartige Vertragsklauseln sind jedoch aufgrund der Intransparenz laut § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam. Für den Arbeitnehmer ist nicht erkennbar, welche Arbeitsleistung für den regelmäßigen Lohn beziehungsweise das Gehalt geschuldet ist. Wurden keine arbeitsvertraglichen Regelungen hinsichtlich der Vergütung von Mehrarbeit getroffen, verpflichtet § 612 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den Arbeitgeber dazu, die geleistete Mehrarbeit entsprechend den Umständen abzugelten.
Lohnformen und Gehaltsarten
In Deutschland ist die Unterscheidung zwischen den Einkommen von Arbeitern und Angestellten historisch bedingt. Demnach erhielten Arbeiter einen Lohn pro Stunde für körperlich schwere Arbeiten, die sie beispielsweise auf dem Bau verrichteten. Angestellte waren hingegen in Positionen tätig, die eher geistige Aufgaben beinhalteten. Ihnen wurde ein monatliches Gehalt gezahlt. Heute soll durch die Verwendung dieser Begriffe kein Klassenunterschied zwischen den Arbeitnehmern mehr verdeutlicht werden, sondern definieren, wann die geleistete Arbeit nach tatsächlich vergüteten Stunden (Lohn) oder monatlich entgolten wird, ohne dass die gearbeitete Stundenzahl eine vordergründige Rolle spielt (Gehalt).
Zeitlohn, Stundenlohn, Tageslohn
Beim Zeitlohn handelt es sich um eine Art des Arbeitsentgelts, das den Arbeitnehmer auf Grundlage seiner tatsächlich geleisteten Arbeitszeit entlohnt. Hier ist als Zeiteinheit oft eine Stunde definiert, woraus sich der Begriff Stundenlohn ergibt. Zeitlöhne werden üblicherweise bei Tätigkeiten gezahlt, deren Leistung nicht oder nur kaum messbar ist, wie etwa das Arbeiten im Büro, im Verkauf oder in der Verwaltung. Wird im Arbeitsvertrag durch den Stundenlohn festgelegt, dass jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde entgolten wird, kann der Lohn am Monatsende entsprechend der gearbeiteten Stunden variieren. Krankheitsbedingte Ausfall- und Urlaubstage werden in der Regel nach einem Durchschnittswert entlohnt.
Leistungslohn, Akkordlohn, Prämienlohn
Viele Dienstgeber bieten ihren Mitarbeitern einen sogenannten Leistungslohn an. Dieser wird auch als Akkordlohn oder als Prämienlohn bezeichnet und basiert auf dem Gedanken, dass der Mitarbeiter bei einer gesteigerten Leistung auch eine gesteigerte Bezahlung erhalten kann. Beim Akkordlohn handelt es sich um eine Zahlung zusätzlich zum tariflichen Mindestlohn. Grundlage ist, dass die Leistung entweder in einer Volumen-, einer Flächen- oder einer Längeneinheit nachgewiesen wird. Die Zeit selbst spielt hierbei keine Rolle, es sei denn, es handelt sich um einen Zeitakkordlohn. Auch der Prämienlohn wird für besondere Leistungen an die Angestellten gezahlt und dient als Ergänzung zum Zeit- oder Akkordlohn.
Beteiligungslohn
Der Beteiligungslohn ist eine Form der zusätzlichen Entlohnung, die den Arbeitnehmer direkt am Erfolg des Betriebes beteiligt. Durch die finanzielle Beteiligung soll ein direkter Leistungsanreiz für die Mitarbeiter hergestellt werden, überdurchschnittliche Arbeitsleistung für das Unternehmen zu erbringen. Als mögliche Formen dieser Art von Löhnen gelten etwa Erfolgs- oder Kapitalbeteiligungen. Der Beteiligungslohn wird stets als Ergänzung zum bereits bestehenden Gehalt beziehungsweise Lohn ausgezahlt.
Monatsgehalt und Jahresgehalt
Das klassische Gehalt wird monatlich ausgezahlt, ohne dass es darauf ankommt, wie viele Sonn- oder Feiertage in einem Monat anfallen, oder wie lang dieser ist. Auch Krankheitstage oder während des Jahresurlaubs wird das Gehalt weitergezahlt. Manager oder sonstige höhere Angestellte erhalten nicht selten Gehälter, die einmal jährlich festgelegt werden. Sie erhalten in der Regel ebenfalls monatliche Auszahlungen – wobei diese auch schwanken können. Letztlich haben sie jedoch einen Anspruch auf das zuvor ausgehandelte Jahresgehalt.
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Grundlagen zur Abrechnung
Es gibt verschiedene Entgeltmodelle, die zur Berechnung der in der Regel monatlich gezahlten Löhne und Gehälter herangezogen werden können. Die wichtigsten Abrechnungsgrundlagen sind die Pauschalentlohnung, die Provision Entlohnung und das von den Einnahmen abhängige Arbeitsentgelt. Durch die Lohnarten werden weiters auch abrechnungsrelevante Eigenschaften für Lohn- und Gehaltszahlungen definiert, wie etwa Steuer-, Sozialversicherungs- und Bewertungsmerkmale. Die Zuordnung einer Lohnart zu einem Mitarbeiter, legt fest, wie Zahlungen abgerechnet werden und welche Beiträge für diese Zahlungen abzuführen sind. Hier wird zwischen Bruttolohn- und Nettolohn Art unterschieden.
Bruttolohn und Nettolohn
In Deutschland unterscheidet man zwischen Bruttolohn und Nettolohn. Brutto bezeichnet eine Größe, die sich aus mehreren Teilen zusammensetzt. Zieht man bestimmte Anteile ab, erhält man die Netto-Größe. Daher fällt der Bruttoanteil auch immer höher aus, als der Nettoanteil. Der Bruttolohn ist der Lohn, der im Arbeitsvertrag steht. Von diesem werden verschiedene Beträge abgezogen, wie beispielsweise die Sozialversicherungsbeiträge. Dazu gehören Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Neben der Sozialversicherung werden außerdem noch Steuern vom Bruttolohn abgezogen, deren Höhe abhängig von der individuellen Steuerklasse ist. Der Nettolohn ist der Lohn, der am Ende nach Abzug aller Abgaben und Steuern ausgezahlt wird.
Anspruch auf Lohnabrechnung
Jeder Arbeitnehmer muss eine Gehaltsabrechnung erhalten, da sie als wichtiges Dokument zum Nachweis des monatlichen Brutto- und Nettoeinkommens gilt. Diese muss mindestens Angaben über den Zeitraum der Abrechnung enthalten, sowie Angaben darüber, woraus sich der Lohn oder das Gehalt zusammensetzt. Jedoch muss die Abrechnung laut § 108 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) nicht bei jeder Entgeltzahlung erneut ausgestellt werden, sondern nur dann, wenn sich die Daten zur vorherigen Abrechnung ändern.
Wann muss eine Abrechnung erfolgen?
Bei der Zahlung von Löhnen stellt der Gesetzgeber klare Anforderungen. Die Anweisung des Arbeitsentgelts hat entweder am 15. oder jeweils am letzten Tag eines Monats zu erfolgen. Auch muss die Lohnabrechnung personalisiert erfolgen und darf nicht für andere Mitarbeiter einsehbar sein. Eine verspätete Auszahlung kann passieren – doch, wenn Sie kein Geld vom Arbeitgeber erhalten oder er den Lohn immer wieder zu spät auszahlt, müssen Sie dies als Arbeitnehmer nicht hinnehmen.
Lohnzahlung als Pflicht des Arbeitgebers
Die pünktliche und regelmäßige Zahlung der Arbeitsvergütung gehört zur Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers. Gemäß § 107 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) sind Arbeitsentgelt, Lohn oder Gehalt in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Ein Teil der Vergütung können Sachbezüge wie beispielsweise ein Dienstwagen sein, wobei jedoch der nicht pfändbare Teil des Arbeitsentgelts in Euro ausgezahlt werden muss (§ 107 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO)).
Soweit nichts vereinbart ist, hat der Arbeitgeber die für die jeweilige Tätigkeit übliche Arbeitsvergütung zu bezahlen. Des Weiteren hat der Arbeitgeber gemäß § 108 Gewerbeordnung (GewO) über die Arbeitsvergütung eine Abrechnung zu erteilen. Die Lohnabrechnung ist für Arbeitgeber ein wichtiges Dokument, welches hauptsächlich das monatliche Brutto- und Nettoeinkommen nachweist. Dem Arbeitnehmer ist die Lohnabrechnung in Textform etwa per E-Mail zu übermitteln oder auf Wunsch auch in Papierform.
Was kann ich tun, wenn der Chef den Lohn nicht zahlt?
Leider ist die Pflicht zur pünktlichen Lohnzahlung für den einen oder anderen Arbeitgeber nicht selbstverständlich. Sollte Ihr Chef seiner vertraglich geschuldeten Pflicht zur Gehaltszahlung nicht nachkommen, ist es ratsam, folgende Schritte einzuleiten:
- Abmahnung darüber, dass keine pünktliche Gehaltszahlung stattgefunden hat
- Zahlungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung
- Verweigerung der Arbeitsleistung (Zurückbehaltungsrecht)
- Einreichen einer Lohnklage beim zuständigen Arbeitsgericht
- Antrag für Insolvenzgeld oder Arbeitslosengeld stellen
- fristlose Kündigung und Schadensersatzanspruch geltend machen
Auch wenn Ihr Dienstgeber zu wenig Lohn zahlt, können Sie entsprechende Maßnahmen einleiten. Um Unsicherheiten und Fehler zu vermeiden, ist es hier in jedem Fall ratsam, einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren und sich über Rechte und Möglichkeiten fachkundig zu informieren.
Lohnverhandlung und Lohnerhöhung
Bei Lohnverhandlungen beziehungsweise einer Lohnerhöhung muss der Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz laut Arbeitsrecht beachten, wenn er Leistungen aufgrund einer generellen Regelung gewährt. Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern setzt voraus, dass es hierfür sachliche Gründe gibt und kein Beschäftigter sachwidrig oder willkürlich von Vergünstigungen ausgeschlossen wird. Bei freiwilligen Sonderzahlungen kann der Arbeitgeber frei entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er den Mitarbeitern eine zusätzliche Leistung gewährt. Doch auch hier darf der Unternehmer einzelnen Arbeitnehmern nur aus sachlichen Kriterien eine Sonderzahlung vorenthalten.
- Prüfung
- Vertretung
- Durchsetzung
Besteht rechtlicher Anspruch auf mehr Lohn?
Grundsätzlich gibt es keinen rechtlichen Anspruch auf die automatische Erhöhung von Lohn oder Gehalt, wenn für das Unternehmen, für welches der Arbeitnehmer beschäftigt ist, kein Tarifvertrag gilt. Deshalb müssen Beschäftigte von Zeit zu Zeit mit ihrem Chef über mehr Geld für ihre Arbeit sprechen. Eine Ausnahme besteht hier nur, wenn im Arbeitsvertrag festgelegt ist, dass der Lohn oder das Gehalt regelmäßig in einer bestimmten Höhe steigt.Gehaltsverhandlung bei Tarifverträgen
Ein rechtlicher Anspruch auf regelmäßige Erhöhung von Löhnen kann etwa dann entstehen, wenn Arbeitnehmer in einem tarifgebundenen Unternehmen beschäftigt und selbst Mitglied in der Gewerkschaft sind. Auch muss der aktuelle Entgelt-Tarifvertrag eine Erhöhung vorsehen. Obwohl Tarifverträge grundsätzlich das Gehaltsgefüge der Arbeitnehmer regeln, gibt es Möglichkeiten auch hier eine Gehalts- beziehungsweise Lohnerhöhung zu verhandeln. Des Weiteren hat das tarifgebundene Unternehmen die Möglichkeit, zusätzlich zum Grundentgelt eine freiwillige Zulage zu bezahlen (Grundentgelt + freiwillige Zulage = Bruttogehalt). Dazu zählen etwa eine Erschwernis-, Leistungs- oder Funktionszulage, sowie eine Sozialzulage und eine übertarifliche Zulage.
Arbeitnehmer, die schon länger in einem Unternehmen tätig sind, müssen in bestimmten zeitlichen Abständen mit ihrem Chef über mehr Lohn oder Gehalt sprechen. Hier sollten die zeitlichen Abstände nicht unter einem Jahr liegen. Lohnverhandlungen sollten nur ausnahmsweise innerhalb eines kürzeren Zeitraumes stattfinden, wenn sich die berufliche Situation des Arbeitnehmers seit der letzten Verhandlung deutlich verändert hat. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Mitarbeiter in seiner Position aufgestiegen ist und nun in einer höheren Position mit mehr Aufgaben und Verantwortung tätig ist.
So hilft ein Anwalt für Arbeitsrecht bei Lohnfragen
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, den Lohn termingerecht und in angemessener Höhe auszuzahlen. Grundsätzlich können Lohn beziehungsweise Gehalt unter Berücksichtigung der aktuellen Mindestlohnhöhe individuell im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann bereits bei der Erstellung eines Arbeitsvertrages helfen und durch die juristische Expertise spätere Streitigkeiten vermeiden. In Zusammenhang mit der Lohnzahlungspflicht und hinsichtlich bestehender Rechte und Pflichten seitens der Vertragsparteien kommt es immer wieder zu Unsicherheiten. Eine Verletzung der Lohnzahlungspflicht kann Konsequenzen mit sich bringen und in einer gerichtlichen Auseinandersetzung gipfeln. In solchen Situationen ist es in jedem Fall ratsam, juristische Unterstützung durch einen Anwalt in Anspruch zu nehmen. Gerichtsverfahren lassen sich auch oftmals vermeiden, wenn man einen erfahrenen Rechtsanwalt an seiner Seite hat.
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